Wenn sich Unternehmer an einen iW gleichartigen Abnehmerkreis wenden, liegt ein Wettbewerbsverhältnis vor.
Unlauter handelt, wer das Rücktrittsrecht nach dem FAGG in Bezug auf eine länger währende Dauerdienstleistung mit der unrichtigen Behauptung abzubedingen versucht, die Dienstleistung werde noch vor dem Ablauf der Rücktrittsfrist vollständig erbracht.