Der urheberrechtliche Schutzgegenstand "Werk" (§ 1 Abs 1 UrhG) umfasst die unterschiedlichsten Werkkategorien; das Unterlassungsgebot muss daher auf den Kern der begangenen Rechtsverletzung präzisiert werden.
Der urheberrechtliche Schutzgegenstand "Werk" (§ 1 Abs 1 UrhG) umfasst die unterschiedlichsten Werkkategorien; das Unterlassungsgebot muss daher auf den Kern der begangenen Rechtsverletzung präzisiert werden.