vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Werbung für Maturareisen in den Schulen

RechtsprechungJudikaturReinhard HingerÖBl 2019/63ÖBl 2019, 241 - 245 Heft 5 v. 4.9.2019

Nach § 107 Abs 2 TKG bedarf die Direktwerbung mittels elektronischer Post oder SMS der vorherigen (und widerrufbaren) Einwilligung des Empfängers. Zu deren Fehlen hat der Kl in erster Instanz ein geeignetes Vorbringen zu erstatten.

Gem UWG Anh Z 26 ist das hartnäckige und unerwünschte Ansprechen unter Verwendung von Medien des Fernabsatzes als aggressive Geschäftspraktik grundsätzlich unlauter.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!