Die Rsp zum Eintragungshindernis für Programme zur Datenverarbeitung ("Computerprogramme") lässt sich auf Verfahren für gedankliche Tätigkeiten unverändert anwenden.
Zur Bejahung der Technizität muss das technische Problem, das gelöst werden soll oder zu dessen Lösung ein Beitrag geleistet werden soll, ein konkretes technisches Problem sein.