Wohl zufällig an prominenter Stelle im Amtsblatt der Europäischen Union hat das europäische Wettbewerbsrecht nun nach der Verordnung 1 aus dem Jahr 2003 (VO 1) auch eine Richtlinie mit der Nummer 1 - nämlich die RL 2019/1 . (FN ) Wenn auch die Auswirkungen auf österr Ebene nur in einigen - allerdings nicht unbedeutenden - Details liegen, sind viele inzwischen zur Selbstverständlichkeit in der Vollziehung im Wettbewerbsrecht gewordene Voraussetzungen, wie Unabhängigkeit und bestimmte Befugnisse für nationale Wettbewerbsbehörden, nunmehr in der sog "ECN+-RL" erstmals auf europäischer Ebene verankert. Sie bilden damit die Voraussetzung für den Vollzug durch die Wettbewerbsbehörden in allen Mitgliedstaaten, die im European Competition Network (ECN) kooperieren.