Art 234 Abs 3 EGV; § 530 Abs 1 Z 7 ZPO
Mit entschiedener Deutlichkeit hält der erkennende Senat fest, dass selbst die abweichende Rechtsansicht des EuGH keinen Wiederaufnahmegrund darstellt, wenn ein betroffenes innerstaatliches Verfahren in diesem Zeitpunkt bereits rechtskräftig erledigt ist. Es entsteht daher auch keine neue Tatsache.