Zusammenfassung: Gegenständlich würdigt die erkennende Instanz die Frage inhaltlich, ob ein bösgläubiger Markenerwerb vorliegt, wenn durch den Anmelder Loyalitätspflichten verletzt werden.
Rechtsgrundlagen: § 34 MSchG
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Zusammenfassung: Gegenständlich würdigt die erkennende Instanz die Frage inhaltlich, ob ein bösgläubiger Markenerwerb vorliegt, wenn durch den Anmelder Loyalitätspflichten verletzt werden.
Rechtsgrundlagen: § 34 MSchG
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