§ 16 ABGB; § 81 UrhG; § 87 Abs 2 UrhG; § 78 UrhG
Mit dieser Entscheidung würdigt das Höchstgericht die Frage, wie weit die Namensnennung in den Medien Persönlichkeitsrechte verletzt und dazu geeignet ist, Ansehen und Ruf des Betroffenen negativ zu beeinflussen.