§ 528 Abs 2 Z 2 ZPO
In Hinblick auf die Zurückweisung einer Wiederaufnahmeklage stellt der OGH fest, dass eine solche dem Ausnahmetatbestand des § 528 Abs 2 Z 2 entspricht und folglich auch eine Rekursentscheidung anfechtbar ist. Kann von diesem Grundsatz abgegangen werden?
OGH 4 Ob 83/12b