Art 6 EMRK
Das Höchstgericht stellt in Hinblick auf verfahrensrechtliche Garantien im Provisorialverfahren deutlich fest, dass auch im Sicherungsverfahren den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme als Ausfluss eines fairen Verfahrens einzuräumen ist.
OGH 4 Ob 56/12g