Zusammenfassung: In Bezug auf die Pflicht zur Urteilsveröffentlichung geht der erkennende Senat mit dieser Entscheidung auf das Rechtsverhältnis zwischen der obsiegenden Streitpartei und dem veröffentlichungspflichtigen Unternehmen als Dritter ein.
Rechtsgrundlagen: § 25 UWG; § 226 Abs 1 ZPO