Zusammenfassung: Mit seiner Entscheidung wendet sich der OGH klärend der Frage zu, ob der Schutz einer Produktaufmachung der Verkehrsgeltung bedarf. Welche Bedeutung kommt dahingehend den Bildbestandteilen zu, wenn sich die Wortbestandteile in Bezug auf unlauteres Imitationsmarketing nur wenig unterscheiden?
Rechtsgrundlagen: § 2 Abs 3 Z 1 UWG; § 9 Abs 3 UWG