Zusammenfassung: Die erkennende Instanz erhebt mit ihrer Entscheidung die Frage zum beherrschenden Thema, ob und unter welchen Voraussetzungen überragende Verkehrsgeltung eines Kennzeichens gegeben ist. Darüber hinaus waren Fragen in Hinblick auf die Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und deren Auswirkung auf das Rekursverfahren zu erhellen.
Rechtsgrundlagen: § 4 Abs 1 MSchG; § 10 Abs 3 MSchG; § 514 ZPO