Zusammenfassung: In gegenständlicher Entscheidung wendet sich die entscheidende Instanz der Frage der Neuheit und des erfinderischen Schritts einer Vorrichtung zur Datenbearbeitung zu.
Rechtsgrundlagen: § 1 Abs 1 GMG; § 3 Abs 1 GMG
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Zusammenfassung: In gegenständlicher Entscheidung wendet sich die entscheidende Instanz der Frage der Neuheit und des erfinderischen Schritts einer Vorrichtung zur Datenbearbeitung zu.
Rechtsgrundlagen: § 1 Abs 1 GMG; § 3 Abs 1 GMG
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