In Hinblick auf die Schützbarkeit von Agrarerzeugnissen wendet sich das erkennende Gericht einer differenzierenden Betrachtung von Herkunftsangaben und Ursprungsbezeichnungen zu.
OGH 17 Ob 20/11g
In Hinblick auf die Schützbarkeit von Agrarerzeugnissen wendet sich das erkennende Gericht einer differenzierenden Betrachtung von Herkunftsangaben und Ursprungsbezeichnungen zu.
OGH 17 Ob 20/11g