Zusammenfassung: Die Entscheidung befasste sich mit der Zulässigkeit des Grundsatzes, wonach bei Farben das Freihaltebedürfnis sehr groß und die Kennzeichnungskraft sehr gering sein muss. Geprüft wurde, ob es Ausnahmen von diesem Grundsatz geben kann und ob dies immer für alle Farbtöne gelten muss.
Rechtsgrundlagen: § 4 Abs 1 Z 3 MSchG; § 4 Abs 2 MSchG