Zusammenfassung: Mit seiner Entscheidung thematisiert der OGH in vorliegender Sache die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Gebührenanspruch im Lichte des GebAG gegeben ist, wenn ein Gutachten in richterlichem Auftrag erstellt wurde.
Rechtsgrundlagen: § 25 Abs 1 GebAG; § 5 Abs 1 KartG; § 26 Abs 1 KartG