Zusammenfassung: Der OGH wendet sich mit seiner Entscheidung klärend der Frage zu, ob Personen(vor)namen unterscheidungskräftig und als Marke eintragungsfähig sind. Wie ist aber zu entscheiden, wenn ein Name nur als Teil einer Produktbezeichnung verwendet wird?
Rechtsgrundlagen: § 1 MSchG; § 4 Abs 1 Z 3-5 MSchG; § 10 Abs 1 Z 2 MSchG