Zusammenfassung: In Bezug auf Nahrungsergänzungsmittel thematisiert der OGH mit seiner Entscheidung die Verwertung von Persönlichkeitsrechten in Form von Namensrechten näher. Dabei war unter anderem fraglich, inwieweit sich der Verzicht auf das Verbotsrecht betreffend die Verwertung des geldwerten Bekanntheitsgrades eines Menschen auswirkt.