Zusammenfassung: Der OGH nahm zur Beurteilung der Eigenart eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters Stellung.
Rechtsgrundlagen: Art 6 Abs 1 GGV
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Zusammenfassung: Der OGH nahm zur Beurteilung der Eigenart eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters Stellung.
Rechtsgrundlagen: Art 6 Abs 1 GGV
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