Zusammenfassung: Die Entscheidung beschäftigte sich mit der Ausführbarkeit eines Verfahrenspatents zur Herstellung eines fälschungssicheren Dokuments mit der Priorität eines US-amerikanischen Patents. Geprüft wurde, was das Wesen dieser Erfindung ist und ob dieses den Anforderungen der §§ 87a und 91 PatG genügt.
Rechtsgrundlagen: § 87a PatG; § 91 PatG