Zusammenfassung: Der OGH nahm in der Entscheidung zur Bösgläubigkeit bei einer Registrierung einer EU-Domain Stellung und untersuchte, in welcher Form diese nachzuweisen ist.
Rechtsgrundlagen: Art 10 Abs 1 VO; Art 11 Abs 2 VO; Art 21 Abs 1 VO
Zusammenfassung: Der OGH nahm in der Entscheidung zur Bösgläubigkeit bei einer Registrierung einer EU-Domain Stellung und untersuchte, in welcher Form diese nachzuweisen ist.
Rechtsgrundlagen: Art 10 Abs 1 VO; Art 11 Abs 2 VO; Art 21 Abs 1 VO