Zusammenfassung: Der OGH nahm zu den Voraussetzungen Stellung, unter denen ein normal informierter, aufmerksamer Internetnutzer eine markenmäßige Nutzung eines fremden Kennzeichens durch einen Dritten annehmen kann.
Rechtsgrundlagen: Art 5 Abs MarkenRL; Art 234 EGV; § 14 UWG; § 25 UWG