§ 7 Abs 1 UWG
Das erkennende Gericht hatte sich in vorliegender Sache mit dem Widerrufsanspruch als Beseitigungsanspruch zu beschäftigen, dem allerdings ein nachteiliger Zustand zugrunde liegen muss.
OGH 11.5.2010, 4 Ob 50/10x
§ 7 Abs 1 UWG
Das erkennende Gericht hatte sich in vorliegender Sache mit dem Widerrufsanspruch als Beseitigungsanspruch zu beschäftigen, dem allerdings ein nachteiliger Zustand zugrunde liegen muss.
OGH 11.5.2010, 4 Ob 50/10x