Zusammenfassung: Vorliegendes Judikat widmet sich der Frage, unter welchen Voraussetzungen Angaben produktbeschreibend iSd § 4 Abs 1 Z 4 MSchG sind. Darüber hinaus war zu thematisieren, wie die anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel durch die Benutzung einer Marke als missbräuchlich erscheinen lassen können und welchen Einfluss die Kennzeichnungskraft auf den Schutzumfang einer Marke hat.