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§ 42 Abs 1 MSchG; § 42 Abs 3 MSchG; § 129 PatG; § 131 Abs 1 PatG

ÖBl-LeitsätzeMarkenrechtUniv. Prof. Dr. Helmut Gamerith, Univ. InnsbruckBl-LS 2010/47Bl-LS 2010, 60 Heft 2 v. 1.4.2010

Zusammenfassung: Der OPM setzte sich mit der Einhaltung einer Frist trotz eines unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis auseinander.

Rechtsgrundlagen: § 42 Abs 1 MSchG; § 42 Abs 3 MSchG; § 129 PatG; § 131 Abs 1 PatG

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