§ 1 UWG; § 2 UWG; § 5 Abs 1 KartG; § 37 Abs 2 TKG 2003; § 46 Abs 1 TKG 2003
In vorliegender Rechtssache war die fragliche marktbeherrschende Stellung iZm mit dem Verkauf von Telefonen zu klären, die bereits auf ein bestimmtes Netz voreingestellt wurden.