Art 234 EGV; § 12 ABGB; Art 7 Abs 2 MarkenRL; § 10b Abs 2 MSchG
Der OGH beschäftigte sich - ausgehend von der Vorabentscheidung des EuGH vom 22.12.2008, C-276/05 - mit der Frage, unter welchen Umständen das Umpacken von Arzneimitteln als zulässig angesehen werden kann und wann eine Rufschädigung einer Marke dabei entstehen kann.