Zusammenfassung: Die Entscheidung befasst sich mit der Frage, ob es für die Verbesserung eines bewusst herbeigeführten Mangels der Berufungsschrift eine Nachfrist geben kann. Anlassfall war eine Berufung im Hinblick auf die Löschung einer Marke, die zwar eine Berufungserklärung und einen entsprechenden Antrag enthielt, aber keine Begründung hatte.
Rechtsgrundlagen: § 42 MSchG; § 139 Abs 2 PatG; § 474 Abs 2 ZPO