Zusammenfassung: Der OGH ging der Frage nach, ob einem Verpackungshersteller die Prüfpflicht im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit der Kennzeichennutzung durch den Auftraggeber treffen kann und ob durch eine Verletzung derselben eine lauterkeits- und immaterialgüterrechtliche Gehilfenhaftung begründet werden kann.
Rechtsgrundlagen: § 9 Abs 2 UWG; § 53 Abs 2 Z 1 MSchG; § 1301 ABGB