Zusammenfassung: Der OGH beschäftigte sich mit der Gestaltung des Beweisaufnahmeverfahrens in Außerstreitsachen und prüfte, ob hierfür besondere Förmlichkeiten zu beachten sind. Weiters ging er der Frage nach, ob und wann neue Tatsachen und Beweismittel vor dem OGH überhaupt zulässig sein können.
Rechtsgrundlagen: § 38 KartG; § 49 KartG; ߧ 31 AußStrG; ߧ 66 AußStrG