Zusammenfassung: Der OGH beschäftigte sich mit der Frage, ob die Wortfolge easyCredit ausreichende Unterscheidungskraft besitzt und ob diese als Wort-Bildmarke geschützt sein kann.
Rechtsgrundlagen: § 4 Abs 1 Z 4 MSchG; § 10 Abs 1 Z 2 MSchG
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