ߧ 154 AußStrG; § 23 Abs 3 UrhG
Der OGH setzte sich mit der Frage auseinander, ob die Überlassung von Aktiven einer verschuldeten Verlassenschaft an Zahlungsstatt einen Tatbestand darstellt, mit dem Urheberrechte ausnahmsweise an Dritte übertragen werden können.
OGH 24.2.2009, 4 Ob 242/08d