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§ 54 Abs 2 ZPO; § 42 Abs 1 MSchG; § 122 Abs 1 PatG; § 140 PatG

ÖBl-LeitsätzeMarkenrechtHelmut GamerithBl-LS 2009/203Bl-LS 2009, 165 Heft 4 v. 1.7.2009

Zusammenfassung: Die Entscheidung befaßte sich mit der Frage, ob Schriftengebühren für einen Schriftsatz im OPM-Verfahren nachträglich als Kosten des Berufungsverfahrens geltend gemacht werden können.

Rechtsgrundlagen: § 54 Abs 2 ZPO; § 42 Abs 1 MSchG; § 122 Abs 1 PatG; § 140 PatG

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