Zusammenfassung: Der OGH setzte sich mit der Frage auseinander, wie bei der Prüfung der sachlichen Rechtfertigung der Gewährung unterschiedlicher Bedingungen nach § 2 Abs 1 NVG vorzugehen ist und nach welchen Gesichtspunkten dies z.B. bei der Belieferung oder Nichtbelieferung eines bestimmten Abnehmers zu bewerten ist.
Rechtsgrundlagen: § 2 Abs 1 NVG