Zusammenfassung: Der Autor geht in seinem Beitrag der Frage nach, ob Immaterialgüterrechte bei mehreren Berechtigten im bloßen Miteigentum stehen oder ob diese in eine GesbR eingebracht werden. Er beleuchtet dabei die Abgrenzung zwischen Miteigentum und GesbR und die jeweiligen Folgen für Marken-, Patent-, Muster- oder Urheberrechte.
Rechtsgrundlagen: § 825 ABGB; § 1175 ABGB