§ 1 Abs 2 UWG; § 2 Abs 1 UWG; Art 5 Abs 2 lit b RL-UGB
Der OGH hatte sich in dieser Entscheidung mit Fragen betreffend die Irreführung durch Werbung zu befassen, die sich an unterschiedliche Gruppen von Verbrauchern richtet. Wie hat im Falle von Geschäftspraktiken, die sich an unterschiedliche, eindeutig bestimmbare Gruppen von Verbrauchern richten, die Prüfung hinsichtlich deren Eignung zur Irreführung zu erfolgen?