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§ 2 UWG

ÖBl-LeitsätzeWettbewerbsrechtUniv.-Prof. Dr. Helmut Gamerith, Präsident des OPM i.R.Bl-LS 2009/103Bl-LS 2009, 60 Heft 2 v. 1.3.2009

Zusammenfassung: Die Unklarheitenregel kommt nicht zur Anwendung, wenn der Sinn einer beanstandeten Behauptung nach dem Verständnis eines Durchschnittsbetrachters klar ist. Auch das Verschweigen wesentlicher Umstände kann zu einer Irreführung führen.

Rechtsgrundlagen: § 2 UWG

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