Zusammenfassung: Die Unklarheitenregel kommt nicht zur Anwendung, wenn der Sinn einer beanstandeten Behauptung nach dem Verständnis eines Durchschnittsbetrachters klar ist. Auch das Verschweigen wesentlicher Umstände kann zu einer Irreführung führen.
Rechtsgrundlagen: § 2 UWG
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