Zusammenfassung: Gibt der Markeninhaber den Käufern seiner Ware kostenlos Gegenstände, auf deren die Marke angebracht ist, so sind Art 10 Abs 1 und Art 12 Abs 1 MarkenRL so auszulegen, dass der Inhaber der Marke diese Marke für die Klasse, zu der die betreffenden Gegenstände gehören, nicht ernsthaft benutzt.
Rechtsgrundlagen: Art 234 EG; § 33a MSchG; § 10a MSchG; Art 10 Abs 1 MarkenRL; Art 12 Abs 1 MarkenRL