Zusammenfassung: Auf die lauterkeitsrechtliche Generalklausel kann bei Fehlen eines besonderen Tatbestandsmerkmals des kennzeichenrechtlichen Schutzes zurückgegriffen werden, wobei die Grenzen des lauterkeitsrechtlichen Schutzes nicht ohne weiteres unterlaufen werden dürfen.
Rechtsgrundlagen: § 1 UWG