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§ 78 UrhG

ÖBl-LeitsätzeZivilrechtUniv.-Prof. Dr. Helmut Gamerith, Präsident des OPM i.R.Bl-LS 2009/133Bl-LS 2009, 65 Heft 2 v. 1.3.2009

Zusammenfassung: Auch ein Politiker oder eine sonst allgemein bekannte Person, für deren Leben sich die breite Bevölkerung interessiert, hat Anspruch auf Respekt ihrer Privatsphäre. Somit ist die Verbreitung eines Bildes einer solchen Person nicht schrankenlos zulässig.

Rechtsgrundlagen: § 78 UrhG

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