Zusammenfassung: Der OGH stellt in der vorliegenden Entscheidung klar, dass auch im kartellrechtlichen Rechtsmittelverfahren gem § 49 Abs 2 KartG nur ein einmaliger Schriftsatzwechsel festgelegt ist.
Rechtsgrundlagen: § 38 KartG; § 49 Abs 2 KartG
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