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§ 38 KartG; § 49 Abs 2 KartG

ÖBl-LeitsätzeKartellrechtUniv.-Prof. Dr. Helmut Gamerith, Präsident des OPM i.R.Bl-LS 2009/122Bl-LS 2009, 63 Heft 2 v. 1.3.2009

Zusammenfassung: Der OGH stellt in der vorliegenden Entscheidung klar, dass auch im kartellrechtlichen Rechtsmittelverfahren gem § 49 Abs 2 KartG nur ein einmaliger Schriftsatzwechsel festgelegt ist.

Rechtsgrundlagen: § 38 KartG; § 49 Abs 2 KartG

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