Zusammenfassung: Der vorliegende Leitsatz befasst sich mit dem Zusammenwirken des Untersuchungsgrundsatzes des ߧ 16 Abs 1 AußStrG und der Mitwirkungspflicht der Parteien gem ߧ 16 Abs 2 AußStrG.
Rechtsgrundlagen: § 38 KartG; ߧ 16 Abs 1 AußStrG; ߧ 16 Abs 2 AußStrG