Zusammenfassung: Der vorliegende Leitsatz bezieht sich auf die gezielte Störung bzw. Behinderung fremder Mitbewerber. Als Leistungswettbewerb zählt auch die Werbung mit bekannten Sportlern, die bei öffentlichen Auftritten Zeichen ihres Sponsors gegen Zahlung eines Entgelts tragen.
Rechtsgrundlagen: § 1 UWG; § 1 Abs 1 Z 1 UWG; § 1 Abs 4 Z 8 UWG