Zusammenfassung: Es ist sowohl die alte als auch die neue Rechtslage für die Entscheidung des OGH heranzuziehen, wenn das beanstandete Verhalten vor Inkrafttreten der UWGNov 2007 gesetzt wurde.
Rechtsgrundlagen: § 2 UWG; § 14 UWG; § 44 Abs 7 UWG
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