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§ 1 Abs 1 Z 1 UWG; § 1 Abs 4 Z 8 UWG

ÖBl-LeitsätzeWettbewerbsrechtUniv.-Prof. Dr. Helmut Gamerith, Präsident des OPM i.R.Bl-LS 2009/94Bl-LS 2009, 59 Heft 2 v. 1.3.2009

Zusammenfassung: Sowohl im Fall des Verdeckens einer Werbeaufschrift als auch im Fall des Entfernens einer Werbeaufschrift ist klar, dass in beiden Fällen die Werbemaßnahmen des anderen gezielt gestört werden sollen.

Rechtsgrundlagen: § 1 Abs 1 Z 1 UWG; § 1 Abs 4 Z 8 UWG

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