Zusammenfassung: Sowohl im Fall des Verdeckens einer Werbeaufschrift als auch im Fall des Entfernens einer Werbeaufschrift ist klar, dass in beiden Fällen die Werbemaßnahmen des anderen gezielt gestört werden sollen.
Rechtsgrundlagen: § 1 Abs 1 Z 1 UWG; § 1 Abs 4 Z 8 UWG