§ 5 Abs 2 BPrBG; § 1 UWG; § 2 UWG
In der vorliegenden Entscheidung stellt der OGH fest, dass das Unterlassen des Aufstellens tatsachenwidriger und damit kundentäuschender Behauptungen keine Rechtsverletzung darstelle, die durch ein Unterlassungsgebot abzustellen sei.