§ 2 Abs 1 UWG
Für die Ermittlung des Inhalts einer Werbeaussage sowie deren allfällige Irreführung ist der Gesamteindruck eines Durchschnittsverbrauchers maßgebend.
OGH 4 Ob 106/08d
§ 2 Abs 1 UWG
Für die Ermittlung des Inhalts einer Werbeaussage sowie deren allfällige Irreführung ist der Gesamteindruck eines Durchschnittsverbrauchers maßgebend.
OGH 4 Ob 106/08d