§ 2 Abs 1 UWG
Gegenstand vorliegender Entsch ist die Prüfung der Werbung mit einer Spitzenstellung anhand der alten sowie der neuen Rechtslage.
OGH 4 Ob 106/08d; OGH 4 Ob 107/08a
§ 2 Abs 1 UWG
Gegenstand vorliegender Entsch ist die Prüfung der Werbung mit einer Spitzenstellung anhand der alten sowie der neuen Rechtslage.
OGH 4 Ob 106/08d; OGH 4 Ob 107/08a