§ 54 Abs 1 UrhG
Die Veröffentlichung von Lichtbildern als Bildzitat ist nur dann zulässig, wenn das Bild nicht nur dazu diente, die Aufmerksamkeit der Leser auf den Bericht zu lenken, sondern das Bild Zitat- und Belegfunktion hatte.
OGH 4 Ob 92/08w
§ 54 Abs 1 UrhG
Die Veröffentlichung von Lichtbildern als Bildzitat ist nur dann zulässig, wenn das Bild nicht nur dazu diente, die Aufmerksamkeit der Leser auf den Bericht zu lenken, sondern das Bild Zitat- und Belegfunktion hatte.
OGH 4 Ob 92/08w